E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Zwangsmaßnahmen gegen am Insolvenzverfahren unbeteiligte Dritte

Selbst wenn Dritte möglicherweise mit dem insolventen Schuldner zum Schaden der Gläubiger zusammen gearbeitet haben, darf das Insolvenzgericht keine Zwangsmaßnahmen gegen diese Anordnen.


Das gilt selbst dann, wenn sich der Verdacht gegen den Geschäftsführer des betroffenen Schuldners richtet und dieser möglicherweise wichtige betriebsbezogene Daten im Besitz hat. Ein Vorgehen gegen solche am Insolvenzverfahren Unbeteiligte ist dann nur im Rahmen eines Strafverfahrens möglich.

Hintergrund: Zulässige Zwangsmaßnahmen, die das Insolvenzgericht gegen den insolventen Schuldner anordnen kann, sind etwa die Ermächtigung des vorläufigen_Insolvenzverwalters zum Betreten der Geschäftsräume, deren Durchsuchung und die Inbesitznahme von Unterlagen, die möglicherweise über die Vermögenssituation des betreffenden Schuldners Auskunft geben können.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XI ZB 38 08 vom 24.09.2009
Normen: § 21 InsO
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-22 wid-153 drtm-bns 2024-12-22
Kuendigungsfristen Hamburg, Anstellungsvertrag Hamburg, Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Rechtsanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Anwalt Kuendigung Hamburg, Verschwiegenheitspflicht Hamburg, Kuendigungsschutzklage Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Fachanwalt Abmahnung Hamburg, Betriebsverfassungsrecht Hamburg