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Bild in einem Bild kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen

Wer in einem eigenen Foto ein mit Rechten Dritter behaftetes Foto abbildet, kommt unter Umständen mit dem Urheberrecht in Konflikt.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bildete eine Zeitung ein Foto des Sängers Matthias Reim ab, auf welchem dieser ein von der Klägerin erstelltes Foto hoch hielt. Hiergegen machte diese einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Richter gaben ihrem Begehren statt und verboten dem beklagten Zeitungsverlag die Darstellung des Bildes im Bild.

Zwar könnte eine solche Darstellung durch die Zietierfreiheit grundsätzlich gedeckt sein, vorliegend konnte das Gericht hierfür aber keine Anhaltspunkte entdecken. Insbesondere fehlte es nach dieser Auffassung an einer geistigen Auseinandersetzung mit dem dargestellten Bild im Bild und damit einem erforderlichen Zitatzweck. Die Verwendung sei vielmehr dekorativer Natur.

Auch sei das kleine Bild dem großen Bild nicht lediglich untergeordnet, was ebenfalls zu einer freien Nutzbarkeit führen würde. Denn die Personen darauf seien gut zu erkennen gewesen.

Im Ergebnis gelangte das Gericht im vorliegenden Sachverhalt somit zu einem Verstoß gegen das Urheberrecht.
 
Kammergericht Berlin, Urteil KG B 5 U 35 08 vom 15.06.2010
Normen: §§ 2 I Nr.5, 24 I, 51 UrhG
[bns]
 

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