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Kein Beweisverwertungsverbot für IP-Adresse bei Filesharing

Eine zu Beweiszwecken in einem Verfahren wegen Filesharing ermittelte IP-Adresse unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot.


In dem betroffenen Sachverhalt stellte eine Softwarefirma fest, das ein von ihr entwickeltes Computerspiel über eine Filesharing-Plattform illegal verbreitet wurde. Auf ihren Antrag hin konnte die Staatsanwaltschaft den Inhaber der IP-Adresse ermitteln und darüber hinaus feststellen, dass von dieser IP-Adresse an drei Tagen eine Datei mit dem Hashwert des Computerspiels zum Download angeboten wurde. Der Angeklagte verteidigte sich mit der Behauptung, dass der Hashwert nicht ausreiche um eine Identität von angebotener Datei und Computerspiel zu beweisen und die ermittelte IP-Adresse aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht als Beweismittel verwendet werden dürfte.

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Auch wenn die Ermittlung der IP-Adresse durch ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen erfolgte sei, sei eine Zuordnung der IP-Adresse an den Täter erst auf Bestreben der Staatsanwaltschaft im Einklang mit den deutschen Datenschutzrechten erfolgt. Ein Beweisverwertungsverbot sei deshalb nicht ersichtlich. Auch sei über den Hashwert eine eindeutige Identifizierung des zum Download bereitgestellten Werkes möglich, weshalb ein Verstoß gegen das Urheberrecht durch den Angeklagten als bewiesen anzusehen sei.
 
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil OLG HH 5 W 126 10 vom 03.11.2010
Normen: § 97 UrhG
[bns]
 

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