E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Versicherungsschutz kann bei Alkoholfahrt völlig erlöschen

Wer unter Alkoholeinfluss mit seinem Fahrzeug einen Unfall baut, muss unter Umständen mit einem völligen Verlust des Versicherungsschutzes rechnen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt setzte sich der Unfallverursacher betrunken hinter das Steuer seines Fahrzeugs und baute prompt einen Unfall. Eine Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille. Seine KFZ-Haftpflichtversicherung beglich zwar den entstandenen Schaden von mehr als 4000 Euro, wollte diesen aber ihrerseits von dem Unfallverursacher ersetzt haben.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof urteilte. Aus den allgemeinen Kraftfahrzeug-Versicherungsbedingungen ergibt sich, dass eine Versicherung im Fall eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers ihre Leistungen entsprechend dem Grad seines Verschuldens kürzen darf. Der Verzicht auf Alkohol beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist demnach eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Versicherung. Nach Ansicht der Richter ist dementsprechend auch ein vollständiger Verlust des Versicherungsschutzes gerechtfertigt, wenn gegen diese Obliegenheit in einer Form der groben Fahrlässigkeit verstoßen wird, die schon fast an Vorsatz grenzt. Da in dem vorliegenden Sachverhalt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille mit 2,1 Promille weit überschritten war, würde die Handlung des Beklagten demnach einen der schwersten Verkehrsverstöße überhaupt, die Volltrunkenheitsfahrt, verwirklichen. In einem solchen Fall sei es demnach gerechtfertigt den Versicherungsschutz komplett und nicht nur anteilig zu verweigern.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 251 10 vom 11.01.2012
Normen: § 28 II VVG
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-22 wid-153 drtm-bns 2024-12-22
Rechtsanwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Fristlose Aenderungskuendigung Hamburg, Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Fachanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Anwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Arbeitsrecht Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitsrecht Arbeitnehmer Hamburg, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Fachanwalt Kuendigung Hamburg, Fachanwalt Vorruhestand Hamburg