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Keine Ausgleichszahlungen von Luftfahrtunternehmen bei außergewöhnlichen Umständen

Ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Zu den außergewöhnlichen Umständen zählt auch der Streik des eigenen Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Das Luftfahrtunternehmen hat keinen Einfluss darauf, ob gestreikt wird oder nicht. Vielmehr wird diese Entscheidung von der jeweiligen Gewerkschaft im Rahmen der ihr zukommenden Tarifautonomie getroffen und damit außerhalb des Betriebs des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Von diesem kann auch nicht verlangt werden, zur Abwendung der Ausgleichszahlungen den Gewerkschaftsforderungen nachzugeben und damit den Streik abzuwenden.

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände dar, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausführt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 146 11 vom 21.08.2012
Normen: Fluggastrechtsverordnung Art. 5 Abs. 3
[bns]
 

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