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Zum Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen

Eine bei der Buchung einer Pauschalreise geschlossene Reisepreisversicherung schützt den Kunden auch in der Insolvenz des Reiseveranstalters.


Das betroffene Ehepaar buchte Anfang 2009 eine Kreuzfahrt, welche Anfang 2010 stattfinden sollte. Zeitnah überwiesen sie den Reisepreis von fast € 15.000, nachdem sie zuvor einen Versicherungsschein für die Reisekosten von einer Hamburger Versicherung erhalten hatten. Im August 2009 wurde dem Paar mitgeteilt, das die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinden würde. Zu allem Übel ging der Reiseveranstalter im Dezember in die insolvent. Eine Rückerstattung der Reisekosten durch den Reiseveranstalter war in der Folge nicht mehr möglich, weshalb sich die Betroffenen an die Versicherung wandten. Diese teilte ihnen jedoch mit, dass man nicht gewillt sei den entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese führte zur Begründung an, dass die Reise nicht wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sei, was zu einem Erstattungsanspruch gegen die Versicherung geführt hätte. Vielmehr sei die mangelnde Nachfrage Grund der Absage gewesen sei. Dass der Reiseveranstalter vor der Rückzahlung insolvent gegangen sei, wäre hingegen eine Situation, die keinen Anspruch gegen die Versicherung begründen würde. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen, die sich ihrerseits an den gesetzlichen Bestimmungen orientieren würden. Darüber hinaus hätte das Ehepaar den Reisepreis nicht zu einem so frühen Zeitpunkt überweisen müssen.

Dieser Auffassung nicht folgend bestätigten zunächst das Landgericht und in der Revision auch der Bundesgerichtshof einen Anspruch der Eheleute auf Erstattung des Reisepreises. Weder nach dem deutschen noch nach dem europäischen Recht müsste eine Insolvenz ursächlich für den Ausfall der Reise sein. Die entsprechenden Normen und Versicherungsbedingungen stellen allein darauf ab, dass der Reisepreis infolge der Insolvenz nicht mehr vom Reiseveranstalter erstattet werden kann. Ob die Reise zuvor mangels Nachfrage abgesagt worden ist, ist dabei irrelevant. Deshalb hat die Versicherung den Reisepreis zu ersetzen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 43 11 vom 02.11.2011
Normen: § 651 k BGB,
[bns]
 

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