Die Fahrzeughalterin hatte ihren PKW vor ihrer Arbeitsstätte, einem Pflegeheim, geparkt und ihren Schlüssel in einen Korb gelegt. Diesen stellte sie unbeaufsichtigt in einem Aufenthaltsraum ab. Aus diesem wurde zunächst der Schlüssel und in der Folge auch der PKW entwendet. Das Fahrzeug wurde beschädigt wieder aufgefunden. Die Teilkaskoversicherung bewertete das Verhalten ihrer Kundin als grob fahrlässig und war nur bereit die Hälfte des Schadens zu tragen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Die Versicherungsnehmerin hätte nicht von der zur Verfügung stehenden Möglichkeit gebrauch gemacht, den Schlüssel in einem abschließbaren Spind in einem abschließbaren Raum zu hinterlegen. Stattdessen ließ sie ihn unbeaufsichtigt in einem offenen Korb in einem unverschlossenen Raum zurück. Ihr Verhalten war leichtfertig und verletzte in einem hohen Maße ihre Sorgfaltspflichten. Die Versicherung war deshalb berechtigt die Zahlung zu kürzen.