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Laptop darf nicht gepfändet werden

Ein Laptop oder PC gehört zum notwendigen Lebensbedarf und darf als solcher nicht aus einem Privathaushalt gepfändet werden.


Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Gießen im Fall eines säumigen Schuldners, der sich gegen die Entziehung seines Laptops im Wege der Pfändung gerichtlich wehrte. Wie das Gericht ausführte, würde die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet, wenn der Laptop an den Schuldner herausgegeben werden würde. Der Arbeitslose würde das Gerät vielmehr für weitere Bewerbungen benötigen. Ein Verkauf des Geräts durch den Schuldner sei nicht anzunehmen. Wie in der Vergangenheit bereits der Bundesgerichtshof entschied, gehört die Nutzung informationstechnischer Systeme zum Standard und ist für viele Bürger von zentraler Bedeutung im Rahmen ihrer Lebensführung. Deshalb sei davon auszugehen, dass solche Geräte dem Pfändungsschutz unterliegen und somit dem Schuldner nicht entzogen werden dürfen.
 
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil VG GI 8 L 2046 11 GI vom 08.07.2011
Normen: § 811 I Nr.1 ZPO
[bns]
 

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