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Versicherung muss bei fehlen eines Gebrauchtmarktes den Neuwert zahlen

Existiert für ein Produkt kein Gebrauchtmarkt, muss die Haftpflichtversicherung des Schädigers den Neuwert zahlen und kann sich nicht auf den Zeitwert berufen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die Brille des Klägers infolge eines Unfalls zerstört. Die Versicherung des Verursachers wollte aber nur den Zeitwert der Brille zahlen, scheiterte mit dieser Auffassung jedoch vor Gericht.

Zu ersetzen ist nach dem Gesetz der Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache. Bei Brillen ist ein Gebrauchtmarkt aber quasi nicht existent. Dementsprechend ist der Geschädigte auf einen Neukauf angewiesen. Auch ist ein Wertausgleich im Sinne von ,,Neu für Alt' (im Grunde der Zeitwert) ausgeschlossen. Denn für einen solchen müsste die Brille im Unfallzeitpunkt bereits Schäden aufgewiesen haben oder aber infolge einer Sehstärkenveränderung des Geschädigten in ihrer Brauchbarkeit gemindert gewesen sein. Da aber beides nicht der Fall war, gilt auch hier der Neuwert als der zu ersetzender Schaden.
 
Landgericht Münster, Urteil LG MS 01 S 8 09 vom 13.05.2009
Normen: § 251 I BGB
[bns]
 

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