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Klauseln bei Rechtsschutzversicherung unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat Rechtsschutzversicherungen die Verwendung von Klauseln untersagt, mit welchen diese ihre Einstandspflicht im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel ausgeschlossen haben.


Konkret ging es in dem gegenständlichen Verfahren um eine Klausel mit welcher die Versicherungen eine Kostenübernahme für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschaffung von Aktien, Wertpapieren und Investmentanteilen ausschlossen hatte und um eine weitere Klausel, welche eine Kostenübernahme für Rechtsstreitigkeiten aufgrund potentiell falscher Angaben in Prospekten für Immobilienfonds ausschloss.

Das Gericht führte aus, dass sich für den Verbraucher aus den betreffenden Klauseln nur schwer erkennen lässt, welche Geschäfte genau von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Aufgrund dieser mangelnden Transparenz dürfen diese weder weiter verwendet werden noch dürfen sich die Versicherungen weiter auf sie berufen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 84 12 vom 08.05.2013
Normen: § 307 BGB
[bns]
 

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