E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Versicherungen müssen mit Vertreter des Kunden korrespondieren

Hat ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsmakler mit seinen Versicherungsangelegenheiten betraut, so ist die Versicherung zu einer Zusammenarbeit mit diesem Vertreter verpflichtet.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt kündigte ein so betrauter Makler eine Versicherung für seinen Kunden. Die Versicherung akzeptierte zwar die Kündigung, teilte dem Makler jedoch mit das sie ausschließlich mit dem Versicherungsnehmer korrespondieren würde. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof feststellte.

Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Versicherung, den Wunsch des Kunden nach einer Korrespondenz mittels eines Vertreters zu akzeptieren.

Nur ausnahmsweise ist bei einer bestehenden Unzumutbarkeit diesem Kundenbegehren nicht zu folgen. Die von der Versicherung gewählten Vertriebswege begründen eine solche Ausnahme jedoch nicht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 165 12 vom 29.05.2013
Normen: § 241 II BGB
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-22 wid-153 drtm-bns 2024-12-22
Anwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Kanzlei Hamburg, Schutz vor Diskriminierung, Arbeitnehmer Arbeitsrecht Hamburg, Fachanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Anstellungsvertrag Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigung Hamburg, Betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Anwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Anwalt Aenderungskuendigung Hamburg