E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Gebäudeversicherung muss auch fiktive Kosten zahlen

Die Gebäudeversicherung eines Versicherungsnehmers muss nach einem erlittenen Schaden auch die Kosten noch nicht erbrachter Aufräumungs-, Abbruch- oder Schadensminderungsarbeiten zahlen.


Nachdem ein Büro- und Verwaltungsgebäude der Versicherungsnehmerin erheblich durch einen Brand beschädigt worden war, begehrte Sie auch die Erstattung der noch nicht durchgeführten Aufräumungs-, Abbruch- und Schadensminderungskosten. Zwar waren die potentiellen Kosten dieser Arbeiten durch unterschiedliche Gutachter unterschiedlich bewertet worden, jedoch verweigerte die Versicherung schon die Zahlung eines Abschlags. Begründend wies sie darauf hin, dass es sich bei solchen Kosten um sogenannte Nachweiskosten handelt, deren Ersatz erst möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer die Durchführung der Arbeiten und ihre Kosten nachträglich belegt hat. Selbiges würde sich auch aus den Versicherungsbedingungen ergeben.

Dem widersprechend wies das Gericht darauf hin, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die entsprechenden Bedingungen dahingehend verstehen darf, dass die Feuerversicherung auch für Vermögensschäden aufkommt, welche ihm aufgrund der Durchführung der oben genannten Arbeiten entstehen. Nicht ersichtlich ist für den durchschnittlichen Leser hingegen, dass er die Arbeiten erst auf eigene und finanziell oft überfordernde Rechnung durchführen muss, und einen entsprechenden Ersatz erst nach der Vorlage entsprechender Belege erhält.

Diese Feststellung gilt umso mehr, als dass der von der Versicherungsnehmerin geforderte Abschlag auch nur der Summe entsprach, welche beide Gutachter als Minimum der entstehenden Kosten gewertet haben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 228 12 vom 19.06.2013
Normen: § 3 Nr. 1, 3a) AFB 87
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-22 wid-153 drtm-bns 2024-12-22
Aufhebungsvertrag Hamburg, Anstellungsvertrag Hamburg, Verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Interessenausgleich Hamburg, Kuendigungsschutz Hamburg, Anwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Anwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Arbeitsrecht Arbeitnehmer Hamburg, Anwalt Kuendigung Hamburg