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Auch Bruchstücke eines Werkes unterliegen dem Urheberschutz

Das Angebot von Bruchstücken eines Werkes in einem Peer-to-Peer-Netzwerk stellt einen Verstoß gegen das Urheberecht dar, weshalb der Anbieter dem Rechteinhaber zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist.


In dem konkreten Fall ging es um Bruchstücke diverser "Harry-Potter-Hörbücher", welche der Beklagte in einem entsprechenden Netzwerk zum Download angeboten hatte. Zwar gab er die durch den Rechteinhaber geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung von Schadensersatz und die Übernahme der Anwaltskosten. Begründend führte er aus, dass es sich bei den Bruchstücken um "Datenmüll" handeln würde.

Dem deutlich widersprechend, befand das Gericht, dass das Urheberrecht nicht nur ein komplettes Werk schützt, sondern auch kleinste Teile von diesem. Nur so kann die unbefugte Übernahme fremder Leistungen vermieden werden, zumal es unter anderem gerade Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen ist, auch kleinste Bruchstücke eines Gesamtwerkes zu schützen.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 161 C 19021 11 vom 03.04.2012
Normen: § 97 II UrhG
[bns]
 

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