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Fluggesellschaft haftet für verlorenen Kofferinhalt

Fluggesellschaften haften Fluggästen bei verspätet befördertem Gepäck für alle kausal verursachten Schäden, Aufwendungen und Kosten.

So muss die Fluggesellschaft beispielsweise einem Fluggast, der seine Kameraausrüstung auf einem Flug verliert, vollumfänglichen Schadensersatz leisten, auch wenn dieser ungewöhnlich hoch ist (in dem entschiedenen Fall über 5.248,41 €). Dabei muss nach Meinung der Richter nämlich insbesondere berücksichtigt werden, dass ein aufgegebener Koffer nicht einfach so im Orbit verschwinden kann, sondern bei den heutzutage lückenlosen Gepäckleitsystemen nur durch Fahrlässigkeit der Fluggesellschaft und ihrer Angestellten abhanden kommen kann.

Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für ein vorsätzliches oder zumindest leichtfertiges Verhalten beim Geschädigten. Allerdings erfüllt dieser seine Darlegungslast für eine Schädigungsabsicht oder ein grob fahrlässiges (leichtfertiges) Verhalten bereits dann, wenn der Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Luftfrachtführers oder seiner Leute mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt.

Im Rahmend der "sekundären Darlegungslast" obliegt es dem flugausführenden Unternehmen, andere Schadensursachen, die nicht auf vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten ihrer Leute beruhen, darzulegen.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 22 U 145 04 vom 15.02.2005
[bns]
 

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