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Stundenabrechnung an einer Grundschule – volle Stunden sind zu berücksichtigen

Regelt der Arbeitsvertrag eine stundenweise Abrechnung, ist auch nur diese bei der Entgeltzahlung zu berücksichtigen.

Eine minutenweise Abrechnung ist zwar gesetzlich nicht unzulässig, kam in dem hier zu entscheidenden Fall aber nicht in Betracht, da die Mitarbeiterin für den "stundenweisen Einsatz" eingestellt wurde. Es handelte sich dabei um die Anstellung an einer Schule.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellt klar, dass dies unabhängig davon gelte, ob die tatsächliche Arbeitszeit dann doch weniger als eine Stunde beträgt. Ausschlaggebend ist letztlich die im Vertrag vereinbarte Abrechnung. Es ist mithin die freie Entscheidung des Landes, wie sie Ihre Mitarbeiter zeitlich beschäftigt. Dauert die Tätigkeit weniger als eine Stunde an, so trägt letztlich das Land das wirtschaftliche Risiko hierfür.
 
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil LAG Niedersachsen 11 Sa 142 13 vom 16.07.2013
[bns]
 

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