E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Kein Auflösungsanspruch hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses bei depressiver Erkrankung

Ein Arbeitnehmer kann keine Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen, nur weil eine vorherige arbeitgeberseitige Kündigung sozialwidrig war.

Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer nach der sozialwidrigen Kündigung eine psychische Erkrankung in der Form einer Depression aufgrund der sozialwidrigen Kündigung erleidet, denn eine solche Erkrankung liegt in der Risikosphäre des Arbeitnehmers und begründet keine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Ein solcher Fall kann jedoch anders beurteilt werden, wenn der Arbeitgeber ein schikanöses Verhalten an den Tag legt und deutlich werden lässt , dass er den Arbeitnehmer auf jeden Fall loswerden will.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 241 12 vom 11.07.2013
Normen: KSchG § 9 Abs. 1 S. 1
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-22 wid-149 drtm-bns 2024-11-22
Abmahnung Hamburg, Fachanwalt Vorruhestand Hamburg, Vorruhestand Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Krankheitsbedingte Kuendigung Hamburg, Arbeitszeugnis Hamburg, Betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Arbeitsvertrag pruefen Hamburg, Arbeitnehmer Arbeitsrecht Hamburg, Fristlose Aenderungskuendigung Hamburg