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Arbeitgeber kann bei Rücknahme einer Kündigung in Annahmeverzug geraten

Weigert sich ein Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung anzunehmen, so kann er damit in Annahmeverzug kommen.

Auch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt. Dies kann insbesondere anzunehmen sein, wenn er zuvor durch die einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet hat.

Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit zuweisen muss, endet der Annahmeverzug bei einer "Rücknahme" der Kündigung nur dann, wenn der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit die Aufforderung zu entnehmen ist, der Arbeitnehmer möge zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort die Arbeit wieder aufnehmen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 251 16 vom 24.05.2017
[bns]
 

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