E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Vor Verdachtskündigung muss angemessen lang angehört werden

Ein Arbeitgeber darf seine Arbeitnehmer nicht nach Belieben umsetzen und ihnen gänzlich andere Tätigkeiten zuweisen, als vertraglich vereinbart.


In dem entschiedenen Fall, war der Kläger als Entwicklungsingenieurs bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitgeber wollte diesem aber eine Tätigkeit im Vertrieb zuweisen. Dies sah das LAG Schleswig-Holstein als rechtswidrig an. Danach ist die Vertriebstätigkeit auf Akquisition von Kunden und Erhalt des Kundenstamms gerichtet, während ein Entwicklungsingenieur die Produkte der Beklagten innovativ fortentwickelt. Das hatte zu folge, dass die Weisung des Arbeitgebers nicht mehr von seinem Direktionsrecht gedeckt war.

Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Verdachtskündigung aussprechen, so muss er ihn vorher anhören und ihm zur Äußerung eine angemessene Frist setzen. Eine Frist von zwei Tagen ist jedenfalls auch bei einem anwaltlich vertretenen Arbeitnehmer zu kurz.
 
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil LAG SH 3 Sa 398 17 vom 21.03.2018
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-149 drtm-bns 2024-11-24
Fachanwalt Vorruhestand Hamburg, Anstellungsvertrag Hamburg, Verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Arbeitsvertrag pruefen Hamburg, Anwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Anwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Arbeitsrecht Arbeitnehmer Hamburg, Kuendigung lang andauernde Erkrankung Hamburg, Anwalt Kuendigung Hamburg