In dem entschiedenen Fall, griff der Arbeitnehmer bei der Verpackung und Etikettierung von Bandstahlrollen seinem Vorarbeiter, schmerzhaft in den Genitalbereich und machte anschließend darüber scherzhafte Bemerkungen. Der Arbeitgeber tolerierte diese Verhalten nicht und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos.
Zu Recht, wie das BAG nun entschied. Mit seinem Verhalten hat der Arbeitnehmer während der Arbeit eine Tätlichkeit zulasten eines anderen im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmers begangen. Dies stellte einen erheblichen Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen anderer dar. Auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen können den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen und den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen.