In dem entschiedenen Fall, war die Klägerin Diplom-Ingenieurin und seit 2010 mit insgesamt fünf befristeten Verträgen bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte unterhielt eine vollständig staatlich finanzierte Ressortforschungseinrichtung. Der zuletzt geschlossene Vertrag enthielt die Bestimmung, dass das Arbeitsverhältnis zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung befristet geschlossen wird. Die Klägerin wehrte sich gegen die Befristung, und zwar zu Recht.
Die Befristung war unwirksam, weil die Beschäftigung der Klägerin nicht zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt ist.
Bei dem Begriff der wissenschaftlichen Qualifizierung handelt es sich um ein selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal des Wissenschaftszeitvertragsgesetz.