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Pflichten der Unternehmer und Rechte der Angestellten beim Nichtraucherschutz im Betrieb


14.06.2013

Heftige Debatten standen einem adäquaten Nichtraucherschutz per Gesetz zuvor. Die einen wollten endlich ihren Schutz vor dem blauen Dunst, die anderen ihre Freiheit nicht aufgeben. Letztlich kam es zum jeweiligen landesrechtlichen Nichtraucherschutzgesetz. Aber was folgt daraus für den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz?

Grundsätzlich sind Unternehmen verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Das folgt aus § 618 Abs. 1 BGB und dem damit verbunden Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) regelt hierzu noch Näheres. Demgegenüber steht jedoch auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG der Raucher. Eine "Umerziehung" von Rauchern zu Nichtrauchern soll nicht stattfinden (vgl. BAG, Az.: 1 AZR 499/98). Das ginge zu weit. Ausreichend ist ein Schutz der Nichtraucher.

In der Praxis kann ein Unternehmen zwar via seines Hausrechts ein generelles Rauchverbot aussprechen, zugleich aber das Rauchen in den gesetzlich oder tariflich geregelten Ruhepausen aber erlauben, insbesondere in extra dafür eingerichteten Raucherräumen. Verfügt der Betrieb zudem über einen Betriebsrat, so ist dieser bei der konkreten Umsetzung des Nichtraucherschutzes gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zur Mitsprache berechtigt. Zudem erstreckt sich die ArbStättVO nur auf das Verhältnis von Arbeitgebern zu Beschäftigten und umfasst nicht etwa auch Kunden, Gäste oder Besucher. Bei Gaststätten, Restaurant, Diskotheken oder anderen Betrieben mit Publikumsverkehr kann die ArbStättVO deshalb nur bedingt gelten. Näheres regelt hier z.B. das jeweilige Gaststättenrecht der Bundesländer.

Die konkrete Umsetzung des Nichtraucherschutzes und damit das Wie steht im Gegensatz zum Ob aber im Ermessen des Arbeitgebers. Dabei ist es ausreichend, wenn nur ein einziger Mitarbeiter im Unternehmen Nichtraucherschutz begehrt. Dann muss der Arbeitgeber gemäß § 5 ArbStättVO tätig werden und ihn vor den Folgen des Passivauchens schützen. Er kann seinen Mitarbeitern eigene Räumlichkeiten oder Raucherzonen einrichten. Auch der Verweis auf außerhalb der Gebäude stehenden Freiflächen ist aber zulässig (vgl. BAG, Az.: 1 AZR 499/98). Eine Ausnahme kann aber dann bestehen, wenn es sich z.B. um eine Lagerhalle für entzündliche Stoffe oder eine Tankstelle handelt. Letztlich muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass sofern das Rauchen am Arbeitsplatz erlaubt ist, Raucher in Räumen rauchen, in denen sich keine Nichtraucher aufhalten. Für die Nichtraucher darf das auch nicht zu beruflichen Nachteilen führen.

Grundsätzlich ist ein ausgesprochenes Rauchverbot für alle Mitarbeiter bindend. Das gilt auch dann, wenn sich ein Raucher alleine in einem Raum aufhält und zwar auch dann, wenn er ein Einzelbüro hat. Auch dann darf er dort nicht rauchen. Missachtet er das Rauchverbot, so kann er vom Arbeitgeber abgemahnt werden und bei erneuter Missachtung gar gekündigt werden. Eine Kündigung kann auch drohen, wenn der Raucher eigenmächtig Raucherpausen einlegt ohne sich "auszustempeln", weil dies keine Arbeitszeit sein kann (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 712/09).

 
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