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Haftung des Arbeitnehmers

Verursacht ein Arbeitnehmer bei der Arbeit einen Schaden, stellt sich die Frage, wie der Arbeitnehmer für den verursachten Schaden haften soll.

Bei Schädigung eines Kollegen oder einer betriebsfremden Person könnte der Arbeitgeber über die Erteilung einer Abmahnung oder sogar über eine ordentliche / außerordentlich Kündigung nachdenken. Zudem könnte er gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.

Dem Arbeitgeber steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Arbeitnehmer:

  • gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen haben
  • durch den Pflichtverstoß einen Schaden verursacht haben und
  • den Pflichtverstoß und den Schadenseintritt verschuldet haben, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

Anders als im allgemeinen Schadensrecht wird bei einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dessen Schuld nicht vermutet. Deshalb müsste der Arbeitgeber gemäß § 619a BGB in einem Prozess beweisen, dass der Arbeitnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

§ 619a BGB lautet:

Abweichend von § 280 Abs. 1 BGB hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Zusätzlich erlangt der Arbeitnehmer Schutz durch die Grundsätze der Rechtsprechung zur Arbeitnehmer-Haftung. Die Rechtsprechung begrenzt die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, weil Arbeitnehmer:

  • immer auf Anweisungen ihrer Arbeitgeber in deren Betrieben tätig sind
  • grundsätzlich keinen Einfluss auf die betrieblichen Abläufe und Gefahren haben und
  • grundsätzlich nicht in der Lage sind, mit ihren Verdiensten hohe Verluste bei betrieblichen Schadensfällen auszugleichen.

Aus diesen Gründen hat die Rechtsprechung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten folgende Haftungsregeln aufgestellt:

  1. Bei Vorsatz muss der Arbeitnehmer gänzlich haften, d.h. Ersatz für den gesamten Schaden leisten.
    Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer wissentlich und willentlich sowohl die Pflichtverletzung als auch den Schaden herbeigeführt hat.
  2. Bei grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer in der Regel ebenfalls voll haften. Nur in Ausnahmefällen kommt eine geminderte Ersatzpflicht in Betracht.
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, die jeder beachtet hätte, außer Acht lässt.
    Als Ausnahmefälle akzeptiert sind Missverhältnisse zwischen dem Arbeitsverdienst und der Schadenshöhe oder wenn der Arbeitnehmer dazu beiträgt, dass der Schaden so hoch ausfällt.
  3. Bei mittlerer/ normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufgeteilt.
    Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die gewöhnliche im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und es weder Hinweise auf eine besonders grobe noch leichte Fahrlässigkeit gibt.
    Der Schaden wird nicht 50 %-50 % zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Danach wird eine Quotelung durchgeführt. Oftmals wirkt sich das positiv für den Arbeitnehmer aus.
    Folgende Umstände sind dabei zu berücksichtigen:
    • Vergütung des Arbeitnehmers
    • Höhe des Schadens
    • Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit (= objektive Gefährlichkeit der Arbeit)
    • Möglichkeit des Arbeitgebers, dem Schaden durch den Abschuss einer Versicherung zu entgehen
    • Bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses (einwandfrei? / belastet?)
    • Stellung des Arbeitnehmers in der Betriebshierarchie
  4. Bei leichter Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer gar keinen Schadensersatz leisten.
    Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man dem Arbeitnehmer nur ein ganz geringes Verschulden bei der Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorwerfen kann.

Neben der beschränkten Haftung gegenüber dem Arbeitgeber haftet der Arbeitnehmer bei unvorsätzlicher Schädigung eines Kollegen im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sogar gar nicht, wenn der Schaden:

  • ein Personenschaden ist
  • einen Versicherungsfall im Sinne des Unfallversicherungsrechtes darstellt
  • nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lautet:

Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.

Eine Haftung des Arbeitnehmers ist in diesen Fällen nicht notwendig, da für diese Fälle die Unfallversicherung des Arbeitskollegen aufkommt.

 

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