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Insolvenzanfechtung bei Übergabe eines Schecks vor drohender Zwangsvollstreckung

Erbringt der Schuldner eine Leistung im Vorfeld einer Insolvenz und werden hierdurch andere Gläubiger benachteiligt, so kann der Insolvenzverwalter diese Leistungserbringung nicht anfechten, wenn sie im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch einen Gläubiger erfolgte.


Anders sieht es jedoch aus, wenn der betroffene Schuldner der Vollziehungsperson (vorliegend war es ein Finanzbeamter) einen Scheck in Höhe des geforderten Betrages übergibt, um so die Zwangsvollstreckung zu verhindern, obwohl die Vollstreckung, wie im betroffenen Sachverhalt, mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben wäre. In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen den Scheckempfänger auf Rückforderung des im Scheck benannten Betrages.

Ausgeschlossen ist die Insolvenzanfechtung hingegen, wenn pfändbares Vermögen vorhanden ist und der Schuldner nur noch die Wahl zwischen einer Pfändung derselbigen und einer Schecküberreichung in entsprechender Höhe an die bereits anwesende Vollziehungsperson in Gestalt von Gerichtsvollzieher oder Finanzbeamten hat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 22 07 vom 14.02.2009
Normen: § 133 I S.1 InsO
[bns]
 

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