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Unfallversicherung greift bei Sturz auf Skipiste

Bereits der Sturz auf der Skipiste stellt ein die Einstandpflicht der Versicherung begründendes Ereignis dar, weshalb der Vorgeschichte des Sturzes nur eine geringe Bedeutung zukommt.


Vorliegend wurde als eigentliche Unfallursache eine Behinderung durch einen anderen Skifahrer behauptet, auf die es für eine Zahlung durch die Unfallversicherung nach Ansicht des Gerichts aber überhaupt nicht ankommt. Relevant sei nur der Aufprall des Körpers auf den Boden, der ein die Zahlungspflicht der Versicherung begründendes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen würde. Ob der Sturz seine Ursache damit ursprünglich in einer Kollision mit einem beweglichen oder unbeweglichen Gegenstand hat, oder aber auf eine ungeschickte Eigenbewegung zurück zu führen ist, spielt dabei keine Rolle.

Erst wenn ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten zu dem Sturz geführt hat, sei die Vorgeschichte des Unfalls von Interesse, da ein solches Verhalten eventuell zu einem Haftungsausschluss führen kann. Das Vorliegen eines solchen Verhaltens müsste aber von der Versicherung bewiesen werden.

In dem entschiedenen Sachverhalt verlangte der Betroffene aufgrund einer bei einem Sturz erlittenen Schulterverletzung die Zahlung von Invaliditätsleistungen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 29 09 vom 06.07.2011
Normen: § 172 I VVG, § 2 I AUB 61, § 1 III AURB 98
[bns]
 

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