E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Lebensversicherung muss bei Sozialleistungen nicht immer verwertet werden

Die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Verwertung einer Lebensversicherung vor dem Bezug von ALG II kann bei langjährig Selbstständigen unterbleiben.


Betroffen war eine 1950 geborene schwerbehinderte Frau, welche ALG_II begehrte. Im Zeitpunkt der Antragstellung verfügte sie über eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 80.000 Euro. Mit dem Hinweis, dass die Antragstellerin diese Versicherung erst verwerten müsste, lehnte der Sozialleistungsträger ihren Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Bei langjährig Selbstständigen kann eine Pflicht zur Verwertung der Versicherung eine besondere Härte darstellen. Selbstständige sind nicht verpflichtet in die Rentenversicherung einzuzahlen und tun selbiges überwiegend auch nicht. Deshalb kommt es in einem solchen Fall maßgeblich darauf an, ob die Lebensversicherung objektiv und subjektiv für die Altersvorsorge gedacht ist. Entscheidend ist dabei die Höhe möglicher gesetzlicher Rentenansprüche, die Möglichkeit weitere Ansprüche zu erwirtschaften, das Bestehen einer Versorgungslücke, die berufliche Qualifikation der Betroffenen und mögliche Ansprüche auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente. Vor diesem Gesamthintergrund ist dann zu entscheiden, ob die Pflicht zur Verwertung der Versicherung vor dem Bezug von Sozialleistungen im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt und deshalb auf die Verwertung zu verzichten ist.

In Ermangelung detaillierter Information zu genauen Umständen des Einzelfalls wurde das Verfahren zwecks endgültiger Entscheidung über den Einzelfall zurück an das zuständige Gericht verwiesen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 14 AS 35 08 R vom 07.05.2009
Normen: § 12 II Nr.3 SGB II
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-22 wid-153 drtm-bns 2024-12-22
Kuendigungsfristen Hamburg, Pflichtverletzung Hamburg, Aufhebungsvertrag Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg, Abmahnung Hamburg, Sperrzeit nach Kuendigung Hamburg, Fachanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg, Anwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg