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Zur Aufhebung des dinglichen Arrestes ohne Sicherheitsleistung

Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung des dinglichen Arrestes durch das Finanzamt, kann ein Finanzgericht diesen auch ohne Erbringung einer Sicherheitsleistung aufheben.


Vorab: Besteht die Gefahr, dass die Verwirklichung einer Geldforderung vereitelt oder erschwert wird, kann das Finanzamt im Wege einer Pfändung das Vermögen des Schuldners sichern. Diese Form der Sicherung wird als "dinglicher Arrest" bezeichnet, welcher der Schuldner mit der Erbringung einer Sicherheitsleistung entgegen wirken kann.

Mit der Frage, ob die Aussetzung dieser Maßnahme auch ohne die Erbringung möglich ist, hatte sich nun der Bundesfinanzhof erstmalig zu befassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kam das Gericht zu der Ansicht, dass der Verzicht auf die Sicherheitsleistung statthaft ist, wenn die Umstände des Einzelfalls begründete Zweifel an einer möglichen Vereitelung oder Erschwerung der Forderungsbegleichung durch den Schuldner erkennen lassen. Sind entsprechende Tatsachen weder ersichtlich noch durch das Finanzamt belegt, kann eine solche Sicherungsmaßnahme somit auch ohne die Erbringung einer Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH XI B 125 12 vom 06.02.2013
Normen: § 69 II S.2 FGO, § 324 I AO
[bns]
 

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