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Bestimmung zur Betriebsrente wirksam

Eine Bestimmung des Arbeitgebers, nach welcher ein Anspruch auf die Betriebsrente erst nach einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit besteht ist wirksam.


Die rund 11 Jahre in dem beklagten Betrieb angestellte Arbeitnehmerin sah ihren Arbeitgeber hingegen in der Pflicht zur Zahlung einer Betriebsrente an sie. Dieser hatte eine entsprechende Rente 1999 in seinem Betrieb eingeführt und formlos mitgeteilt, dass ein entsprechender Anspruch eine mindestens 15 Jahre währende Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt in die Rente erfordern würde.

Das Bundesarbeitsgericht sah ebenfalls keine Verpflichtung des Arbeitgebers und verneinte eine Diskriminierung der Arbeitnehmerin aufgrund ihres Alters, da es dem Arbeitgeber frei steht eine entsprechende Regelung zur Bedingung für die Rentenzahlung zu machen. Selbiges ergibt sich schon aus dem Gesetz, welches eine Diskriminierung wegen des Alters im Bereich der betrieblich geschaffenen Systeme zur sozialen Sicherheit ausnahmsweise erlaubt. Auch eine seinerzeitig erfolgte Erklärung des Geschäftsführers, "er werde sich für sie etwas einfallen lassen", durfte die Arbeitnehmerin nicht als verbindliche Zusage verstehen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 3 AZR 100 11 vom 12.02.2013
Normen: § 10 AGG
[bns]
 

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