E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Arbeitgeber muss nicht im Hinblick auf eine betriebliche Altersvorsorge beratend tätig werden

Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über Gesetzesänderungen im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge zu machen.


Macht der Arbeitgeber jedoch im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung Auskünfte, so müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Dies gilt auch für Auskünfte, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne Rechtspflicht erteilt.

Ebenso wenig fallen Auskünfte über Beitragspflichten in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Entgeltumwandlungen unter die vom Arbeitgeber zu erteilenden Auskünfte.

Zwar hat jede Partei grundsätzlich für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht können sich gleichwohl Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 3 AZR 206 18 vom 18.02.2020
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-03 wid-149 drtm-bns 2024-12-03
Arbeitszeugnis Hamburg, Kanzlei Hamburg, Arbeitnehmer Arbeitsrecht Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Anwaltskanzlei Hamburg, Arbeitsrecht Gleichbehandlungsgesetz, Betriebsvereinbarung Hamburg, Rechtsanwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Fachanwalt Aenderungskuendigung Hamburg