Eine HIV-Erkrankung stellt nach dem BAG (vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12) eine Behinderung dar. Die grundlose Kündigung eines Infizierten kann dann Entschädigungsansprüche nach sich ziehen. Dies gilt aber nicht nur für HIV-Infizierte, sondern lässt sich generell auf chronisch Erkrankte übertragen.
Möchten Sie ein intravenös zu verabreichendes Medikament injiziert bekommen, das aus einem Labor stammt, in dem ein HIV-infizierter Mitarbeiter im sterilen Bereich an angeschliffenen Hohlkanülen, Glasfläschchen und Aluminiumdeckeln eingesetzt war? Der Arzneimittelhersteller, der sich nun mit einer Diskriminierungs-Klage vor dem BAG konfrontiert sah, wollte nicht, dass sich Patienten diese Frage stellen müssen. Deshalb kündigte er einem HIV-infizierten Mitarbeiter noch während der Probezeit unter Hinweis auf die Infektionsgefahren von unbemerkten Stich- und Schnittverletzungen. Schließlich würden selbst Mitarbeiter, die nur vorübergehend an Schnupfen litten, für die Dauer der Erkältung nicht im Reinraumbereich eingesetzt.
Das BAG bewertete die bestehende Infektion als Behinderung, da der Arbeitnehmer durch seine Krankheit von anderen ausgegrenzt werde. Die Kündigung kann dann eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen und Entschädigungsansprüche begründen. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf sämtliche chronische Erkrankungen ist möglich.