Kündigungsschutz Hamburg
Im Fall einer dauerhaften Erkrankung kann der Arbeitgeber eine Kündigung wegen krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit aussprechen. Regelmäßig ist die Feststellung einer negativen Gesundheitsprognose unproblematisch. Hier steht aufgrund der Erkrankung bereits fest, dass der Mitarbeiter niemals mehr in der Lage sein wird, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Sofern der Arbeitgeber darlegt und beweist, dass es dem Arbeitnehmer dauerhaft unmöglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (negative Gesundheitsprognose), ist regelmäßig auch die zweite Prüfungsstufe der krankheitsbedingten Kündigung, die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, gegeben.
Dies ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer erheblich gestört ist. Es ist mit immer neuen beträchtlichen Fehlzeiten und entsprechenden Lohnfortzahlungskosten zu rechnen.
Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung verpflichtet, einen leidensgerechten Arbeitsplatz freizumachen, wenn dies im Wege des Direktionsrechts möglich ist.
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